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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: IX B 146/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 105 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567); denn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Gleiches gilt für die unterlassene Beiziehung weiterer Akten. Das FG ist von einer solchen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.
Die Behauptung, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden und damit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, ist keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (in BVerwGE 12, 239) geht daher fehl.
Soweit die Kläger Verstöße des FG gegen die Amtsermittlungspflicht und Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend machen, fehlt es --abgesehen von den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen schlüssigen Darlegungen (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349)-- vor allem an näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Vorgetragenen ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 78).
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO ist nicht dargetan, in welchen entscheidungserheblichen Punkten der Sachverhalt ausgehend von der Rechtsauffassung des FG (vgl. vorstehend) unvollständig sein soll.
Im Übrigen rügen die Kläger die fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung, mithin die Verletzung materiellen Rechts; damit wird indes weder ein Verfahrensmangel noch ein sonstiger Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. dargelegt.
Ende der Entscheidung
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