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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: IX B 146/08
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben.

Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerdebegründung als zu klärende Rechtsfragen sinngemäß benannt, ob ein seiner Mutter in Bezug auf eine schenkweise übertragene Grundstücksfläche vorbehaltenes Wohnrecht auf eine benachbarte, dem Kläger gehörende Grundstücksfläche derart "ausstrahlen" könne, dass ein auf dem Gesamtgrundstück errichtetes und von der Mutter genutztes Wohnhaus nicht als i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) "unentgeltlich überlassen" gelten könne und ob die Eigenheimzulage vor diesem Hintergrund "teilbar" sei. Er hat in seiner Beschwerdebegründung aber nicht --wie erforderlich-- konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Mit den übrigen Ausführungen in seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger --im Stil einer Revisionsbegründung-- eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

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