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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: IX B 147/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 105 Abs. 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Gleiches gilt für die unterlassene Beiziehung weiterer Akten. Das FG ist von einer solchen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

Die Behauptung, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden und damit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, ist keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (in BVerwGE 12, 239) geht daher fehl. Auch im Übrigen ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Das FG ist im Hinblick auf den maßgebenden Entscheidungsgegenstand von --im Verhältnis zu bereits entschiedenen Verfahren-- gleich gelagerten bzw. identischen Anträgen ausgegangen und hat seine Entscheidung zudem auf den Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit sowie eine mangels erlittener Nachteile fehlende Beschwer gestützt. Darüber hinaus hat es auf die Rechtshängigkeit in anderen Verfahren mit identischen Anträgen abgestellt.

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerde die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen schlüssigen Darlegungen bei entsprechenden Verfahrensrügen (Verletzung des Rechts auf Gehör, Verstöße gegen die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO, den klaren Inhalt der Akten und das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 FGO) enthält. Jedenfalls fehlt es --angesichts der Abweisung der Klage als unzulässig-- an näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensmängel. Dabei ist auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG abzustellen, mag dieser Standpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 78; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 176).

Anstatt bei ihrem Beschwerdevorbringen von diesem Rechtsstandpunkt des FG, der notwendig auch die Entscheidung über Sachurteilsvoraussetzungen umfasst, auszugehen, wenden sich die Kläger mit ihren Einwendungen dagegen. Das FG braucht aber nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung gerade nicht ankommt (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 65); dies gilt auch insoweit, als die Rüge der Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs sich insbesondere auf die Nichtberücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und die unterlassene Aktenbeiziehung bezieht.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO ist ebenso nicht dargetan, in welchen entscheidungserheblichen Punkten der Sachverhalt ausgehend von der Rechtsauffassung des FG (s. oben) unvollständig sein soll.

Im Übrigen und weit überwiegend rügen die Kläger die fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die unzutreffende Rechtsanwendung, mithin die Verletzung materiellen Rechts; damit wird indes weder ein Verfahrensmangel noch ein sonstiger Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. dargelegt.

2. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behaupten, ist dieses im Schriftsatz vom 11. Juni 2001 enthaltene Vorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO und damit verspätet eingegangen; es kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 55).

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