Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: IX B 147/05
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EigZulG § 6 Abs. 1 | |
EigZulG § 6 Abs. 3 | |
EStG § 7b |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund, der es erforderte, die Revision gemäß § 115 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Objektverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Eigenheimzulagengesetzes auch dann eintritt, wenn die frühere Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes später durch eine geringere Restwert-Abschreibung wieder ausgeglichen wird, ist im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Im Übrigen hat das Finanzgericht seiner Entscheidung das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 1994 IX R 12/90 (BFH/NV 1994, 785) zugrunde gelegt; so dass kein Anlass besteht, insoweit erneut eine revisionsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.