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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: IX B 149/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann bereits mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie vorliegend der Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklräungspflicht-- geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 1999 IV B 108/98, BFH/NV 2000, 165; vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- rügelos zur Sache eingelassen und damit ihr Rügerecht verloren.

Abgesehen davon hat die Klägerin die gerügten Verfahrensfehler auch nicht hinreichend bezeichnet. So mangelt es für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen Übergehens eines Beweisantrages bzw. von Amts wegen gebotener Beweiserhebung an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630 bzw. vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349). Ebenso fehlen substantiierte Darlegungen für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs --§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196; vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).



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