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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: IX B 149/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

So fehlt es bereits --auch hinsichtlich des nur beiläufig erwähnten Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138)-- an einem konkreten Eingehen auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen und einer Auseinandersetzung mit den zu diesen Fragen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Der bloße Hinweis auf --z.T. nicht einschlägige-- BFH-Rechtsprechung reicht dazu nicht aus. Abgesehen davon ist neues tatsächliches Vorbringen (Vorgaben der Gemeinde) von vornherein unbeachtlich; denn auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721). Im FG-Urteil (S. 3, 6) ist lediglich von einer vom Prüfer bei der Gemeinde eingeholten Auskunft die Rede, mit der auch kein relevanter Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein kann.

Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger letztlich nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1999 X B 203/98, BFH/NV 2000, 435; vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472). Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) sind nicht dargetan.



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