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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: IX B 149/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 81 | |
FGO § 96 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben sie nur behauptet; es fehlen Darlegungen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f.).
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Sie haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze gebildet und diesen hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze aus den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüber gestellt (vgl. dazu allgemein, z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.).
Der Senat versteht das Vorbringen der Kläger, § 81 FGO und § 96 FGO seien verletzt, als Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der unzureichenden Aufklärung des Sachverhaltes (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO). Diese Rüge ist unsubstantiiert, weil u.a. Ausführungen dazu fehlen, inwiefern --ausgehend von der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- die weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 37 f.). Dem Beschwerdevorbringen ist nur zu entnehmen, daß das FG nach Ansicht der Kläger die genannten BFH-Urteile im Streitfall unzutreffend angewandt hat. Mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Die von den Klägern erhobene Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO), ist unsubstantiiert, weil es an den zur Darlegung notwendigen detaillierten Angaben fehlt (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 39 und 41).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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