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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: IX B 15/07
Rechtsgebiete: EigZulG, AO 1977, FGO, EStG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2
EigZulG § 15 Abs. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 7b
EStG § 10e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Treu und Glauben daran gehindert ist, einen bestandskräftigen Eigenheimzulagenbescheid nach § 15 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen (hier: Wohnung liegt in einem Wochenendhausgebiet) aufzuheben, ist nicht klärbar. Sie kann --wie auch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Bl. 3 ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellen-- nur aufgrund der Gesamtumstände des einzelnen Falles und deshalb nicht allgemein beantwortet werden (vgl. auch Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 173 Rz 81, m.w.N.). Hier hat das Finanzgericht überdies ersichtlich zutreffend eine Pflicht des FA, die (baurechtliche) Lage der Wohnung weiter zu ermitteln, aufgrund der Angaben der Kläger im Zulagenantrag abgelehnt und für die Zurechenbarkeit eines Vertrauenstatbestands das Verhalten Dritter als unerheblich beurteilt.

Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Insbesondere weicht das angefochtene Urteil nicht von den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Diese Entscheidungen betrafen die frühere Nutzungswertbesteuerung für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt oder angeschafft worden waren. Sie können nicht auf die Rechtslage unter Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG übertragen werden. Bereits zu der entsprechenden Regelung in § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte der BFH ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem Ausschluss der Begünstigung von Wochenendwohnungen die alte für § 7b EStG i.d.F. vor 1977 geltende Rechtsprechung wiederherstellen wollen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).

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