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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: IX B 150/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 26 Abs. 1
FGO § 74
FGO § 143 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Streitig vor dem Finanzgericht (FG) sind die Einkommensteuerbescheide der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Jahre 1992, 1993 und 1994. In zwei Verfahren hat der 5. Senat des FG durch Urteile vom 29. März 2001 entschieden. In beiden Fällen ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1992 ist vor dem 6. Senat des FG anhängig. Der 6. Senat hat sein Verfahren mit Rücksicht auf die beiden anderen Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2001 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Zur Begründung führt er an, für das Jahr 1992 sei ebenso wie für die beiden folgenden Jahre streitig, ob die Kläger nicht i.S. des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauernd getrennt gelebt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgang der beiden vor dem BFH anhängigen Verfahren (1993 und 1994) für den Rechtsstreit betreffend das Jahr 1992 ohne Bedeutung sei, lägen nicht vor.

Die Kläger haben gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragen sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 74 FGO kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit muss nicht bindend für das auszusetzende Verfahren sein. Es genügt, wenn die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat, z.B. weil dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren Kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (BFH-Beschluss vom 21. November 1996 IX B 86/96, BFH/NV 1997, 365, m.w.N.). Eine solche Vorgreiflichkeit liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn in dem anderen Rechtsstreit lediglich dieselbe Rechtsfrage streitig ist (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 X B 255/96, BFH/NV 1997, 785).

Der Ausgang der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1993 und 1994 ist in diesem Sinne nicht vorgreiflich für das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1992. Zwar ist in allen drei Verfahren streitig, ob bei den Klägern (geschieden am 8. Dezember 1995) die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben waren, ob die Klägerin Aufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung geltend machen kann und ob das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und Frau X (ab 1996 Ehefrau des Klägers) steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die Entscheidung der in den drei Verfahren übereinstimmenden Rechtsfragen richtet sich jedoch für jedes Streitjahr selbständig nach dem im jeweiligen Jahr gegebenen Sachverhalt. Dieser kann sich für das Streitjahr 1992 in entscheidenden Punkten von dem der Jahre 1993 und 1994 unterscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausgang der Verfahren betr. die Jahre 1993 und 1994 für das Verfahren des Jahres 1992 von Bedeutung ist, sondern ob er einen rechtlichen Einfluss auf das Verfahren des Jahres 1992 hat (BFH-Beschluss vom 7. Juli 1995 III B 8/95, BFH/NV 1996, 149). Das ist hier nicht der Fall.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil das Verfahren mit diesem Beschluss nicht i.S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist (BFH-Beschluss vom 17. August 1995 XI B 124/94, BFH/NV 1996, 220, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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