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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: IX B 151/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben worden ist. Die schlüssige Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert insoweit auch keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).
Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein für eine Aufhebung und Verlegung eines Verhandlungstermins erforderlicher erheblicher Grund i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorlag.
Dem in Art. 103 Abs. 1 GG festgelegten Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht ein bestimmtes Maß an Prozessverantwortung, die darin besteht, dass der Inhaber dieses Anspruchs aktiv im Prozess mitwirkt (BFH-Beschluss vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637). Der Senat geht mit dem FG davon aus, dass es die Prozessbevollmächtigte der Kläger an einer pflichtgemäßen Mitwirkung am Klageverfahren hat fehlen lassen. In diesem Fall ist es ermessensgerecht, wenn das FG erhöhte Anforderungen an die Darlegung derjenigen Gründe stellt, die einen Prozessbevollmächtigten daran hindern, an einer anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Im Streitfall konnte das FG den in letzter Minute gestellten und mit einer nicht näher bezeichneten Erkrankung begründeten Antrag auf Terminverlegung ablehnen, weil der Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügte und die Gründe für die beantragte Terminverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). Weder aus dem nicht spezifizierten privatärztlichen Attest, noch aus dem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten ergaben sich für das FG hinreichende Angaben, um selbst prüfen zu können, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 X B 12/01, nicht veröffentlicht, juris; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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