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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: IX B 152/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Mit der Beschwerde wird sinngemäß gerügt, das Finanzgericht (FG) habe in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das vereinbarte Wohnrecht zu Unrecht wie einen Vorbehaltsnießbrauch beurteilt und das abgeschlossene Mietverhältnis außer Acht gelassen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb unschlüssig, weil der Mietvertrag erst im Jahr 1998, mithin nach dem Streitjahr (1996) abgeschlossen worden ist. Auch wenn er auf den 17. September 1992 "zurückbezogen" (so die Beschwerdebegründung) worden ist, ändert dies nichts daran, dass im Streitjahr noch kein Mietverhältnis bestanden hat. Der Sachverhalt kann nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden (vgl. § 38 der Abgabenordnung --AO 1977--).
Selbst wenn man zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) unterstellt, dass der 1998 schriftlich geschlossene Mietvertrag lediglich einen im Jahr 1992 mündlich geschlossenen Mietvertrag bestätigen sollte, könnte dieser Vertrag nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, weil er nicht vollzogen worden ist. Unstreitig sind im Streitjahr keine Mietzahlungen geleistet worden. Soweit der Kläger geltend macht, der beim Erwerb des Grundstücks mit Rücksicht auf das Wohnrecht bei der Bemessung des Kaufpreises abgezogene Betrag von 30 000 DM sei eine auf 69,5 Monate zu verteilende Mietvorauszahlung, hielte ein solcher "Vollzug" des Mietvertrages jedenfalls einem Fremdvergleich nicht stand.
Aus Vorstehendem folgt, dass auch die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt sind. Der Tatsachenvortrag, den die vom FG nicht vernommene Zeugin bestätigen sollte, war nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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