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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.1998
Aktenzeichen: IX B 152/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG), und zwar auch gegen einen Beschluß, mit dem die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet (BFH-Beschluß vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471) oder mit dem ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird (BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Ende der Entscheidung
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