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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: IX B 153/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar als Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) u.a. geltend gemacht, dass nach ihrer Auffassung das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1993 IX R 85/88 (BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544) und vom 17. Juni 1997 IX R 30/95 (BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Die Divergenz besteht jedoch nicht. Die Urteile in BFHE 170, 547, BStBl II 1993, 544 und in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 sind jeweils zum Einbau neuer Bestandteile in ein vorhandenes Gebäude ergangen. Der Streitfall betrifft einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) haben die Kläger das neue Treppenhaus teilweise aus dem bestehenden Gebäude ausgelagert und in einem neu errichteten Erweiterungsbau untergebracht. Es handelt sich damit um einen Anbau, durch den zumindest die nutzbare Fläche (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605, m.w.N.) des Gebäudes vergrößert worden ist; eine solche Baumaßnahme ist --auch wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine schon bisher vorhandene Funktion ersetzt-- als Erweiterung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches zu beurteilen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 17/93, BFH/NV 1996, 114).
Den übrigen in der Nichtzulassungsbeschwerde genannten BFH-Entscheidungen haben die Kläger keine abweichenden Rechtssätze aus dem Urteil der Vorinstanz so gegenüber gestellt, dass eine Abweichung deutlich wird.
Ende der Entscheidung
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