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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: IX B 153/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl "2004" ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 319 Rz. 23 "Verhandlungszeit"); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der aus Bl. 6 f. FG-Urteil ersichtlichen und für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 77/99, BFH/NV 2000, 328, unter II. 2.). Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Ende der Entscheidung

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