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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: IX B 153/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, dem Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Revision zugelassen worden oder lediglich eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision versagt, wenn sie weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.). Bei der als Verfahrensmangel gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung fehlt es an der Darlegung, dass sich diese dem FG auch ohne entsprechenden Antrag auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114).

2. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in der Beschwerdeerwiderung Bezug.

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