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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: IX B 154/01
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EigZulG § 4 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinreichend substantiiert dargelegt hat, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Jedenfalls fehlt es an schlüssigen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit. Denn wenn man die Regelungen der Höfeordnung und die erbrechtliche Stellung der Ehefrau des Hofübergebers bei der Beurteilung des Streitfalles berücksichtigend zugrunde legen würde, so haben --selbst nach Ansicht des Klägers-- der Anspruch des Hofübergebers wie die "eigenständige und persönliche Altenteilsforderung" von dessen Ehefrau "ihre Ursache in der Hofübergabe", eine Einschätzung, von der auch das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil ausgeht. Entsprechend leitet der Kläger das "Nutzungsrecht des Altenteilers ... nicht vom Hofübernehmer", sondern aus eigenem Recht des Hofübergebers und dessen Ehefrau ab. Werden aber mit der Einräumung des Altenteils eigene Ansprüche der Altenteiler erfüllt, stellt das in Erfüllung dieser Ansprüche entstandene Nutzungsrecht der Altenteiler auch nach Ansicht des Klägers "eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar". Die nach § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes erforderliche unentgeltliche Wohnungsüberlassung wäre damit nicht gegeben, ein Anspruch auf Eigenheimzulage stünde dem Kläger danach nicht zu.
Wegen der (vermeintlichen) Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes wird auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Mit beiden Gesichtspunkten setzt der Kläger seine eigene An-sicht an die Stelle des FG und rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die allerdings nicht zur Zulassung der Revision führen kann (s. unter 3.).
2. Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Zum einen hätte der Kläger dazu die Tatsachen angeben müssen, die den Mangel ergeben (sollen). Des Weiteren sind Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber solche des FA gegen die ihm obliegende Sachaufklärungs- und Ermittlungspflicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juni 2001 XI B 26/01, BFH/NV 2001, 1444; vom 26. Juni 2001 VI B 76/01, BFH/NV 2001, 1591).
Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654), wobei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen ist, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209).
3. Der Kläger macht mit seinen --im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Ausführungen zur undifferenzierten Nichtberücksichtigung der Regelungen und Wertungen der Höfeordnung, zur erbrechtlichen Stellung der Ehefrau des Hofübergebers, zur baurechtlichen Sonderstellung der Altenteilerwohnung in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufs und der fehlenden "Differenzierung in der Zielsetzung eines allgemein vereinbarten Nutzungsvorbehalts an einer Wohnung und dem Versorgungscharakter des hier vereinbarten Altenteils" letztlich eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügt er nur materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).
Ende der Entscheidung
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