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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: IX B 155/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des BFH vom 22. Januar 2004 III R 52/01 (BFHE 205, 132, BStBl II 2004, 542) ab, und zwar schon deshalb nicht, weil in dem vom BFH entschiedenen Fall keine Baugenehmigung für die dort erworbene Wohnung nachgewiesen worden war. Nur deshalb musste der BFH Erwägungen zur materiellen Baurechtmäßigkeit anstellen. Ist das Haus aber --wie hier-- als Wohnhaus genehmigt worden, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH allein darauf an. Denn der Baugenehmigung kommt Tatbestandswirkung zu: Ob die Wohnung der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) rechtlich als Wochenend- bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der ihren Rechtsvorgängern erteilten Baugenehmigung ab (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 24/00, BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514, und vom 19. Januar 2005 X R 12/03, BFH/NV 2005, 885). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) enthält diese aber keine Nutzungseinschränkung; sie beinhaltet somit die --auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit-- bindende Feststellung, dass das Gebäude nicht nur zu Wochenend- und Ferienzwecken, sondern zu Dauerwohnzwecken genutzt werden darf.
Der vom FA geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Wenn das FG in seiner Hilfsbegründung davon ausgeht, dass das Haus, um das es im Streitfall geht, viele Jahrzehnte lang von vielen Familien ständig zu Wohnzwecken genutzt worden war, so durfte es sich hierbei auf die substantiierten Darlegungen und Aufstellungen der Kläger im Schriftsatz vom 14. Februar 2005 stützen. Die Erwiderungen des FA (im Schriftsatz vom 26. Mai 2005) widersprechen dem nicht, betreffen sie doch nur die (insoweit umstrittene) Nutzung des Hauses durch die Eheleute X seit dem Jahr 1971, nicht aber die Jahrzehnte davor. Ist aber eine bestimmte Art der Nutzung genehmigt oder eine Genehmigung zu vermuten (wovon das FG hilfsweise ausgeht), weil die Nutzung zum dauernden Wohnen nie beanstandet worden war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 132, BStBl II 2004, 542 unter III. 1. d dd), so kommt es nicht darauf an, ob etwa die Familie X das Haus nur gelegentlich an den Wochenenden bewohnt hatte. Denn auch diese Art der Nutzung dient (eigenen) Wohnzwecken und führt deshalb nicht zu einer Nutzungsänderung.
Ende der Entscheidung
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