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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: IX B 155/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 1 u. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist den Klägern am 18. September 1998 zugestellt worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger am 16. Oktober 1998 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Durch Schreiben des Vorsitzenden vom 8. Dezember 1998 (zugestellt am 11. Dezember 1998) sind die Kläger hierauf und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden. In einem am 4. Januar 1999 beim Bundesfinanzhofs (BFH) eingegangenen Telefax beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO. Sie machten unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Bescheinigungen geltend, der --zugleich als Prozeßbevollmächtigter für die Kläger zu 2. und 3. auftretende-- Kläger zu 1. sei vom 1. Dezember 1998 bis zum 3. Januar 1999 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO haben die Kläger nicht vorgetragen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerdeschrift begründet werden, d.h. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel müssen bei Einlegung der Beschwerde, zumindest aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) bezeichnet werden. Wird wegen Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1976 VII B 55/74, BFHE 118, 147, BStBl II 1976, 429, und vom 15. Oktober 1991 II B 79/97, BFH/NV 1998, 478, unter 2.). Im Streitfall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist schon deswegen nicht zu gewähren, weil die Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben, ohne die erforderliche Rechtshandlung nachzuholen, d.h. --hier-- einen der Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO darzulegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung scheitert am Verschulden des Klägers zu 1., das den Klägern zu 2. und 3. (für die er als Prozeßbevollmächtigter auftritt) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zuzurechnen ist. Von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe muß erwartet werden, daß er die Voraussetzungen und Anforderungen für ein von ihm einzulegendes Rechtsmittel kennt oder sich zumindest die Kenntnis davon verschafft (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 478, m.w.N.).

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