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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: IX B 156/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99 (BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) dargelegt (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 2000 s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760).
Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht vorträgt, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar das Ergebnis der beiden Entscheidungen gegenübergestellt, nicht aber die rechtlichen Grundlagen. Das Finanzgericht (FG) hat das von den Klägern angeführte BFH-Urteil sowie ein weiteres Urteil vom selben Tage (IX R 30/98, BStBl II 2000, 223) seiner Entscheidung zugrunde gelegt und dargelegt, warum der Sachverhalt der BFH-Entscheidungen sich von dem unterscheide, den das FG zu beurteilen habe. Die Behauptung, die Auffassung des FG sei falsch, weil es nicht darauf ankomme, in welcher Form die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, ist keine Darlegung der Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., sondern eines Fehlers bei der Rechtsanwendung (Subsumtion), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Die Behandlung der Frage, welche Mittel der Tochter der Kläger zur Verfügung standen, ob das Taschengeld als Barunterhalt zu werten sei und ob schließlich Naturalunterhalt durch Mietnachlass u.ä. gewährt worden sei, liegen unter dem Gesichtspunkt der Divergenz neben der Sache, weil sich das angeführte BFH-Urteil damit nicht befasst hat. Das gilt auch für die Ausführungen zum Fremdvergleich sowie zu den Motiven für den Abschluss des Mietvertrags.
Sollten die Kläger auf S. 3/8 des Beschwerdeschreibens einen Verfahrensfehler rügen, möglicherweise dass das FG den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 FGO) oder seiner Würdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 FGO), dann entspricht auch diese Rüge nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40).
Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann nicht im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden werden. Der Antrag ist beim FG zu stellen (BFH-Urteil vom 13. März 1984 IX R 8/79, BFHE 141, 193, BStBl II 1984, 578).
Ende der Entscheidung
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