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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: IX B 156/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es die von ihnen benannten Zeugen nicht über die streitige Frage der Abbruchabsicht im Zeitpunkt der kaufvertraglichen Vereinbarungen gehört hat.
Das FG darf nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann auf die Vernehmung eines benannten Zeugen verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch den Zeugen zu bekundenden Tatsache zugunsten der betroffenen Partei unterstellt, der Zeuge nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 29. Mai 1974 I R 167/71, BFHE 112, 455, BStBl II 1974, 612, und vom 11. Januar 1977 VII R 4/74, BFHE 121, 152, BStBl II 1977, 310, m.w.N.). Dabei bestimmt sich die Rechtsunerheblichkeit einer Tatsache nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG.
a) Die Auffassung des FG beruht auf der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der für die Frage einer steuerschädlichen Abbruchabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs bei Kauf eines Grundstücks auf den Abschluss des Kaufvertrags abzustellen ist. Bezogen auf diesen Zeitpunkt spricht ein Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Erwerb den Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht, den der Steuerpflichtige durch Darstellung der ernstlichen Möglichkeit eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs für den Abbruch widerlegen kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69; vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, BFH/NV 1998, 1080). Dabei wird eine Abbruchabsicht auch dann bejaht, wenn der Erwerber den schlechten baulichen Zustand des Gebäudes kannte und für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208, und vom 15. Oktober 1996 IX R 2/93, BFHE 182, 41, BStBl II 1997, 325; vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das FG verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kläger den Anscheinsbeweis für eine bereits bei Grundstückserwerb vorliegende Abbruchabsicht nicht entkräftet hätten. Insbesondere hat das FG entgegen der Ansicht der Kläger ohne Verfahrensfehler eine Vernehmung der angebotenen Zeugen abgelehnt.
aa) So hat das FG zu Recht von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Architekten abgesehen, weil dieser aufgrund seiner erst nach dem Grundstückserwerb erfolgten Beauftragung aus eigener Wahrnehmung zu den Motiven der Kläger bei Erwerb des Grundstücks keine Aussagen machen konnte. Auch aus der Tatsache der Beauftragung allein kann nicht auf die bei Grundstückserwerb gegebene Absicht des Klägers geschlossen werden. Insbesondere spricht der Zeitpunkt der Beauftragung weder für noch gegen die Annahme, dass die Nutzungs- und insbesondere Umbauabsichten schon bei Erwerb vorgelegen haben.
bb) Entsprechendes gilt für eine Vernehmung der angebotenen Zeuginnen. Selbst wenn diesen gegenüber erst nach dem Erwerb unter Präsentation von Skizzen die Absicht zur Renovierung der erworbenen Gebäude und deren Nutzung für Zwecke der Steuerberaterkanzlei dargestellt worden sein sollte, spricht dies --mangels eigener Wahrnehmung der Zeuginnen zu den Absichten der Kläger vor Erwerb-- weder für noch gegen eine bereits zu jenem Zeitpunkt vorliegende Umbauabsicht (mit der möglichen Folge eines Abbruchs).
Ende der Entscheidung
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