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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: IX B 156/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; auf die Frage der Beurteilung einer Kombination von Verträgen (Miete und Kauf), deren Abschluss über zweieinhalb Jahre auseinander liegt, kommt es im Streitfall nicht an. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der zur steuerrechtlichen Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350; vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409, BFH/NV 2007, 1400; vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.) hat das Finanzgericht (FG) auf der Basis dieser Rechtsprechung das streitige Mietverhältnis mangels hinreichender Vertrags-Durchführung nicht anerkannt und dabei u.a. als weiteres gegen die Anerkennung sprechendes Indiz die Vereinbarungen der Vertragspartner im Grundstückskaufvertrag herangezogen. Damit hat es auf die -regelmäßig nicht klärungsbedürftigen- Umstände des Einzelfalles abgehoben. Entsprechend ist auch eine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich. Im Kern wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht dargelegt, dass das FG bei gleichem oder ähnlich gelagertem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abgewichen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2007 IX B 138/06, BFH/NV 2007, 1917; vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677, m.w.N.). Eine solche Abweichung ist auch angesichts der auf der BFH-Rechtsprechung basierenden Entscheidung des FG nicht ersichtlich.

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