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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: IX B 157/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Streitfall kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 V B 54/00, BFH/NV 2001, 196).

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit der Bebauung eines Grundstücks und der anschließenden Vermietung eines darauf befindlichen Gebäudes sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761, unter 2., m.w.N.). Danach ist die Bebauungsabsicht als innere Tatsache im Einzelfall anhand von Indizien festzustellen. Sachliche Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen haben die Kläger auch mit dem Hinweis auf den gewerblichen Grundstückshandel nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr geht es insoweit um speziell auf § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeschnittene Grundsätze der Indizienwürdigung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter B. III. 5.).

In der Sache wenden sich die Kläger --auch, soweit sie sich auf Verfahrensfehler berufen-- gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts und die materiell-rechtliche Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).



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