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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: IX B 159/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wurde eine erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) nicht aufgezeigt.
Jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben. Denn der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Grundsätze des Fremdvergleichs auch bei privaten Vorgängen, für die eine steuerliche Begünstigung beansprucht wird, Anwendung finden; auch hier besteht infolge der innerhalb der Familie typischerweise fehlenden Interessengegensätze die Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24; vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245; vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; s.a. Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl. 2001, § 2 Rz. 142). Davon ist auch das FG im Streitfall zu Recht ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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