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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: IX B 160/08
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO § 147 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht, wie von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemacht, grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Handhabung des Rechtsgrundsatzes der Verwirkung durch das Finanzgericht im Einzelfall. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Nicht dargelegt ist, inwieweit die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage --ob das erstmalige Verlangen des Nachweises der Mietzahlungen durch Vorlage der Zahlungsbelege zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einem buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bereits abgelaufen gewesen wäre, gegen Treu und Glauben verstößt und damit verwirkt ist --in Rechtsprechung und Schrifttum strittig ist (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Rüge der grundsätzlichen Bedeutung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Mit dem Vorbringen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über einen vergleichbaren Fall bzw. die gestellte Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Allein daraus ergibt sich nicht die Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62).
Ende der Entscheidung
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