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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: IX B 161/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
"ob die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte der materiellen Gerechtigkeit auch dann vorgeht, wenn die Ermächtigungsgrundlage konkret wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist,"
ist nicht klärungsbedürftig; sie ist bereits sowohl durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch die des Bundesfinanzhofs (BFH) bejaht worden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. Entscheidung vom 16. Januar 1980 1 BvR 127, 679/78, BVerfGE 53, 115, 130).
Aus demselben Grund scheidet auch die begehrte Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus.
Ende der Entscheidung
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