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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: IX B 162/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 118 Abs. 2
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) ab. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Rechtssätze dieses BFH-Urteils zu Grunde gelegt; es ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der unstrittigen Selbstnutzung des Ferienhauses durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Überschussprognose über 30 Jahre erforderlich war, und hat die Prognose im Einklang mit den Rechtssätzen des genannten BFH-Urteils durchgeführt.

a) Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 ergibt sich nicht daraus, dass das FG die --nach Angabe der Kläger unvorhersehbaren-- Kosten für die nach der Anschaffung des mehr als 200 Jahre alten Ferienhauses im Jahr 1993 begonnene Sanierung des Dachstuhls in die Prognose einbezogen hat. Aus dem genannten Urteil ergibt sich nicht, dass unvorhergesehene Kostensteigerungen bei der Prognose unberücksichtigt zu lassen sind. Vielmehr können die Steuerpflichtigen in einem solchen Fall gleichwohl nachweisen, dass sie die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet haben, zunächst angefallene Werbungskostenüberschüsse würden im Laufe der Tätigkeit durch Einnahmeüberschüsse ausgeglichen und insgesamt werde ein positives Gesamtergebnis erzielt (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter II. 1. d); sie können darlegen, dass sie auf die Werbungskostenüberschüsse reagiert und die Art und Weise der Vermietung geändert haben (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter II. 1. g). Dass das FG die entsprechende Prognoserechnung der Kläger insoweit als nicht ausreichend angesehen hat, ergibt keinen Grund für die Zulassung der Revision. Denn das FG hat die Prognose nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung durchzuführen; es handelt sich um eine Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie beruht im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören, welche für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend sind.

b) Zu Unrecht beanstanden die Kläger, das FG habe die Kosten der Leerstandszeiten nicht zutreffend aufgeteilt. Das FG hat die Kosten des Jahres 1995 beispielhaft zu Grunde gelegt und für den Prognosezeitraum hochgerechnet. Dabei hat es entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --unter II. 1. e bb (2)-- die Leerstandszeiten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufgeteilt und die Kosten anteilig in Höhe von 218/239 als Werbungskosten angesetzt (Gerichtsbescheid S. 13).

c) Dass das FG die von den Klägern pauschal geschätzten sonstigen Einnahmen von 500 € jährlich unberücksichtigt gelassen hat, ergibt ebenfalls keinen Zulassungsgrund, weil es sich auch insoweit um ein Element der gemäß § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich grundsätzlich bindenden Schätzung handelt.

d) Der mit der Beschwerde als fehlerhaft beanstandete vom FG angesetzte Werbungskostenüberschuss für das Jahr 1993 in Höhe von 56 242 € entspricht dem Betrag, den die Kläger im Klageverfahren selbst errechnet haben (Schriftsatz vom 24. November 2004, S. 4).

Ende der Entscheidung

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