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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: IX B 162/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß herausgehobene Rechtsfrage, ob die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Grundstücks über ein einheitliches Bauabwicklungskonto auch dann einer gesonderten Zuordnung von Schuldzinsen auf den vermieteten Grundstücksteil entgegensteht, wenn Gebäudeteile veräußert und die daraus erzielten Erlöse auf das Konto zurückfließen, ist nach der Rechtsprechung geklärt, nämlich zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 IX B 2/07, BFH/NV 2007, 1298).
Die Veräußerungserlöse mindern als Eigenmittel lediglich den insgesamt zur Verfügung stehenden Kreditrahmen. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger die Finanzierungskosten aus einem einheitlichen, unspezifizierten Bauabwicklungskonto beglichen hat, das er aus dem Darlehen speiste. Nach der Veräußerung von einigen Gebäudeteilen füllte er das Bauabwicklungskonto auch mit den Veräußerungserlösen als Eigenmitteln auf. Dies vermag die fehlende Zuordnung des Baudarlehens speziell zu den Herstellungskosten der vermieteten Gebäudeteile nicht nachträglich zu korrigieren. Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch dann, wenn er ein gemischt genutztes Objekt mit Eigenmitteln und Darlehen finanziert, die Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteile verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 23).
Ende der Entscheidung
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