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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: IX B 163/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz ist nicht erforderlich. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) sei mit seiner Entscheidung vom BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93 (BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875) abgewichen. Nach Ansicht des FG war die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsprechung wegen der im Streitfall vorliegenden Besonderheiten (Teilbaurechtswidrigkeit) nicht anzuwenden. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677, m.w.N.).
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zur Versagung von Eigenheimzulage führende Baurechtswidrigkeit im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorliegt, wenn der mögliche Verstoß gegen Normen des Baurechts räumlich auf (wenige) Teile des Gebäudes beschränkt ist, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.). Hinzu kommt, dass bei einer die Gewährung von Eigenheimzulage, d.h. auslaufendes Recht, betreffenden Rechtsfrage regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 IX B 42/05, BFH/NV 2007, 213, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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