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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: IX B 164/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) können mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie vorliegend der Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs-- geht das Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der Sachaufklärungsrüge auch angesichts der vom Finanzgericht (FG) festgestellten Bescheinigungen der Denkmalbehörde über insgesamt ... DM und deren Rechtscharakter (vgl. § 82i Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--; BFH-Urteile vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912; vom 11. Juni 2002 IX R 79/97, BFHE 199, 335, BStBl II 2003, 578) an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Aufklärungsmangels. Im Übrigen hatten die Kläger nach Aktenlage hinreichend Gelegenheit (zuletzt in der mehr als dreistündigen mündlichen Verhandlung), sich zu den ihrer Ansicht nach entscheidungsrelevanten Punkten zu äußern.
Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungs- und Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FGO hinsichtlich der nicht als Denkmalschutzaufwendungen berücksichtigten Arbeitsleistung der Kläger verletzt, ist unschlüssig. Im Schriftsatz vom 14. März 2002, auf den sich die Beschwerde bezieht, haben die Kläger selbst ausgeführt, ihnen sei von Anfang an klar gewesen, dass die eigene Arbeitsleistung nicht berücksichtigt werde, und haben ausdrücklich beantragt, lediglich den bisher nicht abgezogenen Teil der von der Denkmalbehörde bescheinigten Aufwendungen zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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