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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: IX B 164/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) rügen, hätten sie diese nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57; vom 29. September 2003 IX B 64/03, BFH/NV 2004, 10).
Ende der Entscheidung
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