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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: IX B 165/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sie die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht darlegt.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die Bindung der Finanzverwaltung geltend macht, hat er bereits keine bestimmte für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt (vgl. zu diesem Erfordernis die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2002 I B 119/01, BFH/NV 2002, 1600; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.). Ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) --wie der Kläger meint-- an die "inhaltlich zutreffende Erklärung im Schreiben vom 11.9.2000 nach Treu und Glauben gebunden ist" betrifft nur den entschiedenen Einzelfall und berührt allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit dieser Rüge kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, unter 3., m.w.N.).
2. Soweit der Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, weil das Gericht keine Informationen bei der im Schriftsatz vom 10. Juli 2002 genannten Sachbearbeiterin eingeholt habe, hätte er vortragen müssen, dass dieser Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.); unterbleibt dies --wie hier-- ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
Ein derartiger Verfahrensmangel kann hier unbeschadet des Darlegungserfordernisses auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Vorentscheidung nicht darauf beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn die bewertungsrechtlichen und grundsteuerlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Aufklärungsrüge sind, waren nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung von Verfahrensfehlern stets auszugehen ist, nicht entscheidungserheblich. Das FG ist nämlich wegen des im Kaufvertrag vom 14. Dezember 1998 geregelten Gefahrübergangs bereits im Dezember 1998, der Schlüsselübergabe sowie der Durchführung der Renovierungsarbeiten schon im Dezember 1998 von einer Anschaffung im Jahre 1998 ausgegangen, so dass der Förderzeitraum nach § 3 des Eigenheimzulagengesetzes 2005 endet.
Ende der Entscheidung
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