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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: IX B 165/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist verheiratet. Der im Jahr 1971 geborene Sohn seiner Ehefrau befand sich im Streitjahr (1995) in der Ausbildung und bewohnte mietfrei eine Wohnung des Klägers. Die vom Kläger für diese Wohnung geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung die Unterhaltspflichten seiner Ehefrau zu erfüllen, blieben erfolglos.

Seine Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er habe mit der Nutzungsüberlassung die Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau gegenüber ihrem Sohn erfüllt. Der Streitfall sei unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) so zu behandeln, wie wenn dem Sohn seiner Frau zunächst Barunterhalt gewährt worden wäre, um damit seinen Mietverpflichtungen nachkommen zu können.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte, die der Steuerpflichtige aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Kläger hat seine Wohnung dem Sohn seiner Ehefrau aber nicht vermietet, sondern unentgeltlich überlassen. Ob er damit zugleich eine Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber ihrem Sohn erfüllte, kann dahinstehen; denn dies führte als Zuwendung an die Ehefrau allenfalls zu Aufwand des Klägers, nicht aber zu Einnahmen aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Auch wenn die Ehefrau mittels der Leistung des Klägers ihrem Sohn gegenüber Naturalunterhalt geleistet hätte (§ 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist dieser Fall entgegen der Beschwerdebegründung nicht so zu behandeln, wie wenn der Kläger seine Wohnung an den Sohn seiner Ehefrau vermietet hätte. Das Gegenteil trifft zu: In seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99 (BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich hervorgehoben, dass die Unterhaltszahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits als zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind. Damit ist nicht eine Gleichbehandlung, sondern eine Ungleichbehandlung der Fälle durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

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