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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: IX B 166/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119; vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).

a) Die Divergenzrügen sind unbegründet. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Beurteilung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Arbeit) nicht von dem Urteil des BFH vom 28. November 1990 VI R 56/90 (BFHE 163, 83, BStBl II 1991, 298) ab. In der beigezogenen Entscheidung des BFH hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen Zuschlags für SFN-Arbeit getroffen, sondern eine bestimmte Stundenzahl monatlich für SFN-Arbeit vereinbart und diese nach einem festgesetzten Stundensatz vergütet. In der Urlaubszeit wurde keine Vergütung für SFN-Arbeit gezahlt. Streitig war lediglich, ob der Arbeitnehmer mindestens die vereinbarte monatliche SFN-Arbeit geleistet hatte.

Demgegenüber zahlte der Kläger --nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden-- die streitigen "Zuschläge" für SFN-Arbeit pauschal in festen Monatsbeträgen aus, ohne hierbei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Auch krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten führten nicht zu einer Verringerung des monatlichen "Gesamtbruttolohnes". Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Nacht- oder Sonntagsarbeit wurden nicht geführt. Eine Verrechnung der gezahlten "Gehaltszuschläge" mit den tatsächlich geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeiten am Jahresende erfolgte nicht.

Angesichts dieser unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen kommt --worauf bereits das FG in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat-- eine Abweichung von der in Bezug genommenen BFH-Entscheidung nicht in Betracht.

Soweit der Kläger sich darüber hinaus mit dem angegriffenen Urteil des FG auseinander setzt und unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen des BFH (vermeintliche) Widersprüche und abweichende Schlussfolgerungen geltend macht, wendet er sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

b) Die bloße Behauptung des Klägers, dem Urteil liege eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde, ist für die Darlegung eines Rechtsfehlers von erheblichem Gewicht nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2003 IV B 189/01, BFH/NV 2003, 1604; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Im Übrigen ist eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung des FG nicht erkennbar.

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen. Denn der Kläger hat weder eine ungeklärte Rechtsfrage herausgestellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; vom 10. Oktober 2002 I B 147/01, BFH/NV 2003, 197), noch trägt er Argumente gegen die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).

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