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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: IX B 166/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es bereits an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit im Streitfall (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 59, mit Rechtsprechungsnachweisen). Derartige Angaben sind aber deshalb unverzichtbar, weil es sich bei der im Streitfall maßgebenden Frage der Einkünfteerzielungsabsicht um die Beurteilung einer sog. inneren Tatsache handelt, die das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen seiner Gesamtwürdigung jeweils anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles vorzunehmen hat (z.B. Senatsurteile vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, und vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650), so daß regelmäßig das Vorliegen absolut vergleichbarer Sachverhalte ausscheidet.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht ersichtlich. Entgegen den Angaben in der Beschwerdebegründung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß nach Ansicht des FG eine (Selbst-)Bindung der Finanzbehörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allenfalls im Beschwerdeverfahren in Betracht kommt. Abgesehen davon, daß sich das FG in seiner Entscheidung insoweit mit dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers im finanzgerichtlichen Verfahren auseinandersetzt, der eine derartige Selbstbindung (nur) für behördliche Ermessensentscheidungen geltend gemacht hat, hat sich die Vorinstanz ausdrücklich auch mit der Frage der Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen von Steuerfestsetzungen befaßt.
Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Zutreffend weist das beklagte Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1999 darauf hin, daß es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG (s. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 39, mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht entscheidungserheblich war, ob bei anderen Feststellungsbeteiligten von einem gleichgelagerten Sachverhalt auszugehen war.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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