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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IX B 167/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung ist von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgegangen, nach der die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel über den Veranlassungszusammenhang entscheidet. Dazu hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beiden Häuser einheitlich durch ein Zwischenfinanzierungsdarlehen finanziert worden sind, und ist deshalb aufgrund des BFH-Urteils vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95 (BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676) zu der Auffassung gelangt, dass die anschließend zur Rückführung des Zwischenfinanzierungsdarlehens eingesetzten Eigen- und Fremdmittel nur anteilig auf beide Häuser zu verteilen sind. Darin liegt kein Widerspruch zu der in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Rechtsprechung betreffend Schuldzinsen für gemischte Kontokorrentkonten (BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85, BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390). Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass die betrieblichen und die privaten Anteile der Schuldenstände feststehen. Im Streitfall ist dies gerade nicht der Fall, weil die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beiden Häuser einheitlich durch das Zwischenfinanzierungsdarlehen finanziert worden sind. Danach kommt nur eine anteilige Zuordnung der Darlehensmittel und der Schuldzinsen zu beiden Häusern in Betracht.
Ende der Entscheidung
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