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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: IX B 167/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Senat kann offen lassen, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren ist. Denn ihre Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ihre als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) herausgehobene Rechtsfrage, ob das "EStG tatsächliche Vorgänge oder schuldrechtliche Vereinbarungen besteuert", ist --soweit man ihr überhaupt einen rechtlich erheblichen Sinn zubilligen kann-- zu allgemein, um in einem Revisionsverfahren geklärt werden zu können. Es fehlt überdies jeglicher Bezug zu dem angegriffenen Urteil. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) die Vereinbarungen sowohl zivilrechtlich (also schuldrechtlich) wie auch steuerrechtlich (und damit mehr wirtschaftlich-tatsächlich) geprüft hat. Inwieweit es vor diesem Hintergrund auf die von der Klägerin herausgestellte Dichotomie ankommen soll, bleibt unerfindlich.

Auch Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Wenn sie Fragen formuliert, zu denen die vom FG nicht vernommenen Zeugen möglicherweise geantwortet hätten, so reicht das --unabhängig davon, ob diese Fragen für eine Beweisaufnahme ungeeignete rechtliche Würdigungen enthalten und ob es auf sie überhaupt ankommen kann-- schon deshalb nicht aus, weil sie sich nicht mit den Gründen auseinander setzt, die das FG in seinem Urteil explizit dafür gegeben hat, die benannten und geladenen Zeugen nicht zu vernehmen.

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