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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: IX B 168/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO
Vorschriften:
AO 1977 § 227 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Mit ihren Ausführungen zu überzogenen Anforderungen des Finanzgerichts (FG) an die Voraussetzungen des § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) wendet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212, m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Dies hätte nicht nur die genaue Angabe der noch aufzuklärenden Tatsachen erfordert, sondern darüber hinaus u.a. auch Ausführungen dazu, welches Ergebnis die unterlassene Sachverhaltsaufklärung gehabt und inwiefern sie zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 V B 134/03, BFH/NV 2004, 1675). Hierzu --auch zur Frage, inwieweit der Liquidator zu einer die Entscheidung beeinflussenden Sachverhaltsaufklärung hätte beitragen können-- enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
3. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass dem FG bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen ist. Soweit sie geltend macht, das FG habe diese wegen der Nichtteilnahme ihres Prozessbevollmächtigten (von Amts wegen) vertagen müssen, fehlt es an der Darlegung, dass dem FG ein wichtiger Grund i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 91 Rz. 2 f., m.w.N.) mitgeteilt worden ist.
Ende der Entscheidung
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