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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: IX B 168/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

1. Der Senat kann offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie von ihnen vorgetragen-- am letzten Tag der Beschwerdefrist bereits vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeworfen worden und damit rechtzeitig zugegangen ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund hinreichend dargetan haben.

2. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz haben die Kläger nicht dargelegt (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Hierzu hätten sie die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung der Vorinstanz und den Urteilen des BFH, auf die sie sich beziehen wollten, erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495), was nicht geschehen ist.

3. Soweit die Kläger als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unzureichende Sachverhaltsaufklärung rügen (§ 76 Abs. 1 FGO), fehlt es an der Darlegung, weshalb sich dem Finanzgericht (FG) auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). In ihrer Beschwerdebegründung führen die Kläger in diesem Zusammenhang zwar u.a. aus, in dem (im finanzgerichtlichen Verfahren) eingereichten Schriftsatz vom 31. Juli 2002 sei zu dem tatsächlichen Umfang der vorgenommenen Arbeiten und der Frage der Zuordnung zu den einzelnen Gebäudeteilen Beweis angeboten worden. Dies betrifft aber nicht die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob einzelne Darlehensmittel durch ihre tatsächliche Verwendung i.S. der Rechtsprechung des Senats einer der beiden vermieteten Wohnungen zugeordnet worden sind. Zu diesem Punkt machen die Kläger nach dem eigentlichen Gehalt ihrer Beschwerdebegründung nur geltend, das FG wende die Rechtsprechung des BFH im Streitfall fehlerhaft an. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

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