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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: IX B 168/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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