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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: IX B 168/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat er nur behauptet; es fehlen Darlegungen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f.).
Die geltend gemachte Divergenz ist nicht ausreichend bezeichnet. Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) tragenden abstrakten Rechtssätze gebildet, die von dem in der Beschwerdeschrift genannten abstrakten Rechtssatz des aufgeführten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichen (vgl. dazu allgemein, z.B. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Er macht lediglich geltend, das FG habe den notariellen Kaufvertrag vom 19. März 1990 zu Unrecht als unwirksam angesehen. Mit diesem gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichteten --einer Revision vorbehaltenen-- Angriff kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 58, 63).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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