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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: IX B 169/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob "Aufwendungen des Geschäftsführers einer GmbH, der an der GmbH nur unwesentlich beteiligt ist, aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften/Schuldbeitritten für die GmbH Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind", hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; vom 14. Mai 1991 VI R 48/88, BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758; vom 11. Februar 1993 VI R 4/91, BFH/NV 1993, 645; vom 26. November 1993 VI R 3/92, BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242) sowie nahezu einhelliger Meinung im Schrifttum (a.A. Carlé, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1988, 7343) ist bei Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer (insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer) für die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnis maßgebend auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls (im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft) abzustellen. Dabei ist die Höhe der Beteiligung (unbedeutend oder nicht unbedeutend) --neben anderen (dazu s. BFH vom 17. Juli 1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111)-- nur ein wesentliches Sachverhaltselement mit Indizwirkung hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs, das das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793; vom 6. August 2003 IX B 44/03, BFH/NV 2003, 1604). Die danach erforderliche Gesamtwürdigung von Tatsachen hat das FG im Streitfall auf der Basis der vorstehend aufgeführten BFH-Rechtsprechung unter Einbeziehung der Beteiligungshöhe als einem Element vorgenommen.

2. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich. Angesichts der vom FG durchgeführten Gesamtwürdigung liegt eine Abweichung von Rechtssätzen ebenso wenig vor wie ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.). Vielmehr unterstellen die Kläger dem FG zu Unrecht, den Werbungskostenbegriff durch die Frage nach der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu verengen.

3. Die Kläger setzen sich zwar ausführlich mit der aufgezeigten Problematik im Zusammenspiel von Bürgschaft, Beteiligung und Insolvenz, insbesondere auch deren zivilrechtliche Aspekte auseinander und stellen ihre eigenen Ansichten und Schlussfolgerungen denen des FG gegenüber. Insgesamt wenden sie sich gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, rügen mithin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Gleiches gilt für die Rüge der unzutreffenden Beweiswürdigung oder der Verkennung der Grundsätze über die Beweislastverteilung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416).



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