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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: IX B 169/06
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
AO § 236 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die Erstattungsbeträge der zum Ruhen gebrachten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Revisionsverfahren IX R 88/97 erledigten Einspruchsverfahren nicht gemäß § 236 der Abgabenordnung zu verzinsen sind. Eine solche Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand von beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1988 I R 72/84, BFH/NV 1988, 619). Die vom Kläger und Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde benannten FG- und BFH-Urteile betreffen --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.
Ende der Entscheidung
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