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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX B 169/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt noch --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat-- hinreichend dargelegt. Insbesondere hat sie die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht aufgezeigt. Denn die bloße Rüge der "Verletzung materiellen Rechts" kann grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen, zumal ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung weder dargetan wurde (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649, m.w.N.) noch ersichtlich ist. Im Übrigen hat das FG ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen der Klägerin als weder nachgewiesen und noch erkennbar angesehen; zulässige und begründete Verfahrensrügen sind dagegen nicht erhoben worden.
Ende der Entscheidung
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