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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: IX B 171/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, weil der Senat die von ihr in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen durch das zwischen den Beteiligten zu einem früheren Veranlagungszeitraum ergangene Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01 (BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) bereits entschieden hat.
Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Klägerin begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält; hierfür hätte sie substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (z.B. BFH-Beschluss vom 16. November 2005 VII B 67/05, BFH/NV 2006, 375, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen nur --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die vom Senat im Urteil in BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 vertretene Rechtsauffassung.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in der Beschwerdeerwiderung Bezug.
3. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.
Der Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist zwar unanfechtbar (vgl. § 128 Abs. 2 FGO) und unterliegt damit auch nicht der Beurteilung durch die Revision (§ 124 Abs. 2 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können jedoch solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Dem Beschwerdevorbringen muss sich daher entnehmen lassen, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, das Begehren eines Beteiligten ablehnenden Entscheidungen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters (z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Die Zurückweisung eines hierauf gestützten Ablehnungsgesuches kann schon aus diesem Grunde weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich sein.
Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Klägerin, der tatsächliche Ort der Investition sei in den Entscheidungen der Finanzgerichte veröffentlicht worden. Ihre (nicht näher begründete) Vermutung, dies sei absichtlich geschehen, reicht zur Darlegung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder Willkür nicht aus.
4. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 über die Erläuterung und Vervollständigung ihres bisherigen Vorbringens hinaus noch neue Zulassungsgründe dargelegt hat; denn nach dem Ablauf der Begründungsfrist (15. November 2007) vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht mehr berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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