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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: IX B 171/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob Fehler, die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bei Erlass der angefochtenen Schätzungsbescheide unterlaufen sein sollen, zu deren Nichtigkeit führen, ist nicht abstrakt klärbar. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 125 der Abgabenordnung (AO) sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Kläger haben weder einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt noch dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat; sie wenden sich nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des FG und machen somit im Ergebnis geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Auch mit der Rüge einer "objektiv willkürlichen" Schätzung durch das FA wird schon dem Grunde nach keine Divergenz des FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet. Der Einwand der Kläger bezeichnet einen bloßen angeblichen Subsumtionsfehler des FG bei der Anwendung des § 125 AO. Dies reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667, m.w.N.).
Die Kläger haben auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor. So machen die Kläger zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht erkennbar hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist, eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt wurden. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung, welche konkreten Tatsachen das FG von sich aus hätte aufklären sollen und/oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und/oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten. Diesen Anforderungen werden die allgemein gehaltenen Ausführungen der Kläger, die Entscheidung des FG beruhe auf ungeklärten Unterstellungen, nicht gerecht.
Ende der Entscheidung
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