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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: IX B 172/04
Rechtsgebiete: EStG, FördG, FGO


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FördG § 1
FördG § 3
FördG § 4
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

1. Der Streitfall wirft keine neuen klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur kurzfristigen Vermietung zugrunde gelegt.

a) Danach ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt jedoch vor, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige. Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580). Ist danach eine langfristige Vermietung nicht beabsichtigt, so ist eine Prognose erforderlich, ob ein Totalüberschuss erzielt werden soll; Sonderabschreibungen gemäß §§ 1, 3, 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) sind in diese zeitlich befristete Prognose einzubeziehen (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

b) Bei der Prüfung des Streitfalles anhand dieser Rechtssätze hat das FG neben dem kurzen Zeitraum von eineinhalb Jahren zwischen Abschluss des Mietvertrags und der Veräußerung des Grundstücks an die Mieterin ferner als gegen die Langfristigkeit der Vermietung sprechende Indizien berücksichtigt, dass das Objekt mit einem variabel verzinsten und damit kurzfristig kündbaren Darlehen finanziert war, dass die Mieterin und spätere Käuferin schon in einer Anlage zum ursprünglichen Kaufvertrag der Kläger bekundet hatte, sie wolle ein Grundstück in entsprechender Größe erwerben, dass die Kläger der Mieterin/Käuferin ein Darlehen für den Erwerb des Grundstücks gewährten und dass die Mieterin/Käuferin schon acht Monate nach Abschluss des Mietvertrags Fördermittel für den Erwerb des Grundstücks unter Hinweis auf ein entsprechendes Angebot der Kläger beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund hat das FG der Langfristigkeit des abgeschlossenen Mietvertrags keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

Diese auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung vorgenommene Indizienwürdigung des FG wirft keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf, zu deren Klärung die Revision zugelassen werden müsste. Das gilt auch für die vom FG unter Einschluss der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz durchgeführte Prüfung, ob ein Totalüberschuss zu erzielen war.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Es kann offen bleiben, ob das FG gemäß § 76 Abs. 2, § 96 FGO verpflichtet war, die von den Klägern zur Frage der langfristigen Vermietung benannten Zeugen zu hören. Auf einen solchen Verfahrensverstoß können sich die Kläger nicht mehr berufen (§ 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO). Sie haben insoweit ihr Rügerecht verloren, weil sie ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die entsprechenden Beweisanträge nicht wiederholt haben. Dies wäre geboten gewesen, weil aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung (nicht auch zur Beweisaufnahme) zu erkennen war, dass das FG keinen Zeugenbeweis zu erheben beabsichtigte.

Ende der Entscheidung

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