Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: IX B 172/07
Rechtsgebiete: FGO, FördG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FördG § 3 Satz 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich nach Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Einzelfallentscheidung, insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht dargetan.

Die von den Klägern zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage führt nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), sondern zielt auf die der finanzgerichtlichen Tatsachenwürdigung zuzuordnende Vertragsauslegung. Soweit die Kläger darüber hinaus fragen, ob die finanzgerichtliche Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar sei, betrifft auch dies die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Wenn sie sich gegen die der Beweiswürdigung des FG zugrundeliegenden Gutachten wenden, greifen sie die finanzgerichtliche Beweiswürdigung an. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der Anerkennung des ausgehandelten Kaufpreises als Marktwert. Nichts anderes folgt aus der zitierten, die Rechtsanwendungspraxis zur Aufteilung der Anschaffungskosten beschreibenden Literatur. Auch die insoweit zitierte Rechtsprechung kann lediglich als Beleg für die Angriffe gegen die finanzgerichtliche Tatsachenwürdigung dienen, macht aber die einzelbezogene Fragestellung nicht zu einer abstrakten.

Eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) ist nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es an einer Abweichung in einer abstrakten Rechtsfrage. Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 272/83 (BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441) stützen, betrifft dies eine andere Fallgestaltung (orthopädische Fachwerkstätte, geringwertige Wirtschaftsgüter). Auch die Berufung auf das BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97 (BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183) verhilft der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn in dieser Entscheidung zur schätzweisen Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude verweist der BFH zwar grundsätzlich auf die Einigung der Vertragsparteien, aber nur, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen. Gerade gegen die Annahme solcher Zweifel in der finanzgerichtlichen Entscheidung wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die Grundsätze der Kaufpreisaufteilung auf unterschiedliche Wirtschaftsgüter (Grund und Boden sowie Gebäude) auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 3 Satz 2 Nr. 3 des Fördergebietsgesetzes gelten, wobei für Zwecke der Vergünstigung die Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten "wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut" zu behandeln sind (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104).

2. Schließlich verhilft auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dem FG hätte sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen, fehlt es an der Darlegung von Gründen hierfür. Im Übrigen werden die Kläger mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht mehr gehört. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55, m.w.N.). Die --vor dem FG rechtskundig vertretenen-- Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung der Streitsache mit der Stellung des Klageantrags rügelos zur Sache eingelassen (siehe Sitzungsprotokoll) und damit ihr Rügerecht verloren.

Ende der Entscheidung

Zurück