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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: IX B 173/05
Rechtsgebiete: FördG, EStDV, FGO
Vorschriften:
FördG § 4 Abs. 3 | |
EStDV § 82a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nicht in Betracht. Die streitige Rechtsfrage, ob in verschiedenen Jahren irrtümlich nicht in Anspruch genommene Restwertabschreibungen innerhalb des durch § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) vorgegebenen Zeitraumes in einem späteren Jahr nachgeholt werden können, ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903, m.w.N.). Nach dem vom FG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 3. Juli 1984 IX R 45/84 (BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709) können versehentlich unterlassene erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht nachgeholt werden, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift während des Begünstigungszeitraums von zehn Jahren jährlich höchstens 10 v.H. der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden können. Das FG hat diese Grundsätze zutreffend auf den Streitfall übertragen. Gemäß § 4 Abs. 3 FördG ist der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das Fördergebietsgesetz begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen. Eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraumes scheidet damit aus.
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderlich.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das FG mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil in BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709 abgewichen. Es geht vielmehr --wie dieses-- von der (zutreffenden) Auffassung aus, dass die während des Begünstigungszeitraumes nicht nachholbaren Abschreibungen nach dessen Ablauf in die Bemessungsgrundlage für die dann nach allgemeinen Grundsätzen zulässigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) eingehen.
b) Das FG hat im Streitjahr lineare AfA nicht nur für die Anschaffungskosten des Gebäudes, sondern auch für die durch das Fördergebietsgesetz begünstigten nachträglichen Herstellungskosten zum Abzug zugelassen, obwohl deren Restwert (nur) gemäß § 4 Abs. 3 FördG zu verteilen war (s. dazu FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2003 12 K 3628/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 136, 137; nachfolgend --entsprechend dem Revisionsgegenstand nur zur Frage des Beginns der Restwertabschreibung-- BFH-Urteil vom 20. April 2004 IX R 48/03, BFH/NV 2004, 1255; vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/ Main vom 18. Oktober 1999 S 1988 - A - 37 - St II 24, Deutsches Steuerrecht 2000, 733). Der hierin liegende Rechtsfehler des FG vermag eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu rechtfertigen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 46).
Ende der Entscheidung
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