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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: IX B 173/08
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß begründet worden ist. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten nach dem Erwerb der jeweiligen Wohneinheit den von der Bauherrin abgeschlossenen Pachtvertrag über das Gesamtobjekt als Beteiligte eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortgelten lassen, zumindest möglich ist.

Es kommt entgegen der Beschwerdebegründung in diesem Fall nicht darauf an, ob die Kläger untereinander einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Denn nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung reicht es aus, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Ob sie untereinander gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, ist unerheblich, wenn sie --was hier der Fall ist-- gemeinschaftlich den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) verwirklichen.

Auch die weiteren --in diesem Zusammenhang-- geltend gemachten Zulassungsgründe greifen aus den nämlichen Gründen nicht durch.

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