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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: IX B 174/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. So ist bereits nicht ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene abstrakte Rechtsfrage der Kläger aufwerfen wollte.
2. Ebenso hat der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einschließlich Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Das ist nicht geschehen. Im Übrigen beruhen die für das Vorhandensein oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognosen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören und daher den BFH --auch im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision-- grundsätzlich binden.
3. Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat er diesen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, inwieweit das FG nach seinem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt bei der begehrten Beweiserhebung hinsichtlich der Frage der Überschusserzielungsabsicht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
4. Der Kläger macht letztlich die fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG geltend, rügt mithin die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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